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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 12 U 1863/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, StVO
Vorschriften:
ZPO § 97 I | |
ZPO § 543 I a.F. | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
EGZPO § 26 Nr. 5 | |
StVO § 2 I |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 12 U 1863/01
Verkündet am 30. September 2002
In dem Rechtsstreit
wegen: Schadensersatzes aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage, die Richterin am Oberlandesgericht Frey und den Richter am Amtsgericht Pitz
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Trier vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger prallte am 2.2.2001 gegen 21.00 Uhr in L....... mit seinem Pkw beim Wenden in der Nähe des Buswartehäuschens und der Fernsprechzelle gegen einen Findling, der auf dem Rasenbeet unmittelbar neben der Fahrbahn aufgestellt war.
Zum Zeitpunkt des Vorfalles hatte es geschneit.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz in Höhe von 2.087,14 Euro (= 4.082,09 DM) für die hierbei entstandene Beschädigung seines Pkws.
Nach Auffassung des Klägers habe der Zustand an der Unfallstelle - Lage und Größe des Steines - gegen die der Beklagten obliegende Verpflichtung zur Verkehrssicherung verstoßen; darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Vorfalles der Stein durch Schnee verdeckt gewesen.
Durch das am 31.10.2001 verkündete Urteil (Bl. 45-50 d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 I ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO Bezug nimmt, abgewiesen.
Das Berufungsvorbringen gestattet keine hiervon abweichende Entscheidung.
Die Beklagte hat nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise stellt der Findling keine Gefahr für die Straßenbenutzer dar. Denn aus den dem Senat vorliegenden Lichtbildern (Bl. 22, 43 und 88 d.A.) ist zu ersehen, dass der Findling nicht in die Fahrbahn hineinragt.
Mit der Aufstellung des Findlings auf dem Rasenbeet wurde erkennbar der Zweck verfolgt, Autofahrer an einer bewußt verbotswidrigen Fahrweise zu hindern, nämlich den Vorplatz vor dem Buswartehäuschen und der Telefonzelle unzulässig insbesondere zur Abkürzung des Einbiegevorganges mitzubenutzen.
Da der Findling sich in einem Bereich außerhalb der durch Rinne und Borstein begrenzten Fahrbahn befand, den der Autofahrer nicht befahren darf, bedurfte es keiner zusätzlichen Warnung. Von dem Findling ging keine Gefahr aus, wenn der Kraftfahrzeugführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten ließ.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten der Beklagten liegt auch dann nicht vor, wenn der Stein durch den von dem Räumfahrzeug weggedrückten Schnee tatsächlich verdeckt gewesen sein sollte.
Denn dem Kläger hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht verborgen bleiben können, dass die Schneeanhäufung, die den Findling verdeckt haben soll, sich außerhalb der Fahrbahn befand.
Der Laternenpfahl mit dem Vorfahrtsschild und die geräumte Fahrbahnfläche stellten insoweit hinreichende Begrenzungsorientierungen dar.
Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass der Straßenlaternenpfahl, an dem das Verkehrszeichen 205 "Vorfahrt gewähren" montiert war, auf der Fahrbahn steht.
Es bestand für den Kläger auch keinerlei Veranlassung, entgegen § 2 I StVO bei dem Wendemanöver von der geräumten Fahrbahnfläche abzuweichen und den zugeschneiten Bereich außerhalb der Fahrbahn in Anspruch zu nehmen.
Wenn er dabei gleichwohl in eine Schneeanhäufung außerhalb der Fahrbahn fährt, dann hat er sich schuldhaft, d.h. unter Verletzung der auch im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt, in eine ohne weiteres vermeidbare Gefahr begeben und die Kollision mit dem Findling allein verursacht und verschuldet.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 2.087,14 Euro (= 4.082,09 DM) festgesetzt.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO).
Ende der Entscheidung
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